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Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Film-, CD-, DVD-, Musik-,
Ton-Produktion, Internetseitenerstellung
§1) Kosten
Für die Produktion belaufen sich die
Kosten auf den im Vertrag/Auftrag genannten Betrag zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Festlegung eines Minutenpreises
berechnet sich der Betrag auf die tatsächliche Lauflänge der
abgenommenen Produktion exklusive des technischen Abspanns. Bei der
Berechnung der Teilleistungen wird die im Vertrag angegebene
voraussichtliche Lauflänge der Produktion zugrundegelegt.
Im Honorar sind nicht eingeschlossen
(falls nicht ausdrücklich aufgelistet):
- Vervielfältigungen
- Fremdsprachenversionen
- Reisekosten
- Die Reisen sind im Vorhinein mit dem
Auftraggeber abzustimmen. Die Reisekosten werden nach den
steuerlichen Sätzen abgerechnet.
- Musikrechte (Gema- und
Verlagsgebühren)
§2) Rechte
(1) Die Nutzungs- und
Verwertungsrechte für die in Auftrag gegebene, fertige Produktion
werden ausschließlich dem Auftraggeber, nach vollständiger Bezahlung
der vereinbarten Auftragssumme, übertragen. Dies betrifft jedoch
nicht das Nutzungsrecht an Kamerakassetten und sonstigen belichteten
oder aufgezeichneten Materialien.
(2) Die Auswertung und Nutzung von
Ideen, textlichen und grafischen Arbeiten, Werken der Fotografie,
Filmen usw. sind auf Zweck und Dauer des Auftrages beschränkt,
soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede andere und weitere
Nutzung, zum Beispiel die Verwendung von Ideen im Ausland, der
Einsatz der Produktionen in anderen Verwendungszusammenhängen
(Internet, CD-Rom usw.) ist zusätzlich zu vereinbaren und zu
berechnen.
(3) das Prisma Multimedia-Produktion
hat das Recht, die fertige Produktion zu Demonstrationszwecken
einzusetzen.
§3) Haftung
(1) Für den Fall schuldhaft
verursachter Verluste oder Beschädigungen von Originalfilmen,
Videobändern oder sonstiger Ausgangsmaterialien, die dem Produzenten
vom Auftraggeber zur Bearbeitung oder Aufbewahrung übergeben worden
sind, wird die Haftung des Produzenten auf die Neulieferung von
Rohfilmmaterial oder unbespieltem Bandmaterial in gleicher Länge der
beschädigten oder verlorengegangenen Teile beschränkt. In allen
anderen Schadensfällen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund oder
Tatbestand, haftet der Produzent wie in eigenen Angelegenheiten.
(2) In Fällen höherer Gewalt, bei
Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und
Zulieferanten haftet der Produzent nicht. Der Erfüllungsanspruch des
Auftraggebers im Übrigen wird nicht berührt.
nach oben
§4) Versicherung
Alle dem Produzenten übergebenen
Gegenstände oder Materialien werden seitens des Produzenten nicht
versichert. Es obliegt daher dem Auftraggeber, für einen
ausreichenden Versicherungsschutz seines beim Produzenten
befindlichen Materials Sorge zu tragen.
§5) Produktabnahme
(1) Nach Beendigung der Produktion
findet eine Abnahme statt. Im Rahmen dieser Abnahme werden
eventuelle Änderungswünsche des Auftraggebers protokolliert. Diese
Änderungen werden vom Auftragnehmer kostenfrei durchgeführt, soweit
sie nicht aus den vorher abgenommenen Zwischenstadien ersichtlich
waren. Für Änderungen, die durch den Auftraggeber verschuldet
wurden, wie zum Beispiel nachträgliche Textänderungen, werden die
dem Auftragnehmer entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Die
protokollierten Änderungen werden vom Auftragnehmer kurzfristig
durchgeführt. Die Änderungen werden vom Auftraggeber in einer
weiteren Präsentation abgenommen. Eine weitere Änderung geht zu
Lasten des Auftraggebers.
(2) Technische Mängelrügen und
Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
zwei Wochen nach Abnahme der Produktion, schriftlich erfolgen. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Produzenten die
beanstandeten Gegenstände ihm oder einem Dritten unverzüglich zur
Prüfung zu übersenden. Bei rechtzeitigen und messtechnisch
berechtigten Mängelrügen ist der Produzent nur verpflichtet, die
Mängel zu beseitigen, soweit ihm das im Rahmen seines Betriebes
zumutbar und technisch möglich ist. Bei Fehlschlagen der
Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der
Vergütung.
§6) Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet,
das Produktionsziel mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu
unterstützen. Er benennt schriftlich einen für diese Produktion
zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter. Dieser Mitarbeiter ist
ausdrücklich autorisiert, in folgenden Fällen rechtswirksame
Erklärungen abzugeben:
- Produktionserweiterungen
- Änderung des Produktionszieles sowie
der Produktionstermine
- die jeweils daraus resultierenden
Zusatzkosten.
(2) Er ist zudem für die zeit- und
sachgerechte Beistellung von allen Leistungen und Pflichten, die der
Auftraggeber im Zusammenhang mit der Produktion übernommen hat,
verantwortlich.
nach oben
§7) Gewerbliche Schutzrechte und
Urheberrechte
Der Auftraggeber haftet alleine, wenn
durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere
Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber erklärt, dass er im
Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der
eingereichten Unterlagen ist. Der Auftraggeber stellt den
Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer
diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.
§8)
Lieferzeiten und Termine
Alle vom Produzenten angegebenen
Lieferzeiten oder Termine sind keine Fixtermine, werden aber
bestmöglich eingehalten. In Fällen höherer Gewalt, Nichtbelieferung
durch Lieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Streiks
verschieben bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und
Lieferzeiten um die Dauer derartiger Ereignisse.
§9) Versand
Versendungen erfolgen auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der
Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person auf den
Auftraggeber über. Beim Transport mit eigenen Fahrzeugen haftet der
Produzent wie in eigenen Angelegenheiten.
§10) Zahlungen
(1) Es gilt, soweit nicht anders in
schriftlicher Form vereinbart, folgende Zahlungsweise als
vereinbart:
1/3 bei Auftragserteilung
1/3 nach Konzeptabnahme und Beginn der
Produktion
1/3 nach Abnahme durch den
Auftraggeber
(2) Wechsel und Schecks werden nur
erfüllungshalber angenommen. Der Auftraggeber darf nur mit
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen und nur wegen
Ansprüchen aus demselben Vertrag Zurückbehaltungsrechte geltend
machen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt,
trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den
Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als
erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im
Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck
eingelöst wird.
(5) Bei allen Aufträgen kann eine
angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bankbürgschaft
oder Kreditkarte verlangt werden.
(6) Gerät der Auftraggeber in Verzug,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt
ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als
pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger
anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung
nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den
Auftragnehmer ist zulässig.
(7) Ist die Erfüllung des
Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss bekannt
gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
Vorauszahlung zu verlangen, Ware zurückzubehalten und die
Weiterarbeit einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung von
Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
(8) Der Auftraggeber ist zur
Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen
oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig
sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen
Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
(9) Ansprüche gegen den Auftragnehmer
sind nicht abtretbar.
nach oben
§11) Sonstige Vereinbarungen
(1) Der Auftraggeber trägt, sofern
nicht anders vereinbart wird, für alle Aufträge an Dritte, die der
Produzent im Zusammenhang mit seinem Auftrag erteilt, das Delkredere.
Derartige Aufträge sind mit dem Auftraggeber im Vorhinein
abzustimmen.
(2) Der Produzent ist berechtigt, den
Auftraggeber in seiner Kundenliste zu führen und als Referenz
anzugeben, sofern der Auftraggeber hierzu - besonders nach Erhalt
der Produktion - seine Zustimmung erteilt hat. Der Produzent
verpflichtet sich, jederzeit, spätestens jedoch nach Beendigung
seiner Produktionstätigkeit, das ihm vom Auftraggeber anvertraute
Eigentum einschließlich eventueller Abschriften und Auszüge
herauszugeben.
(3) Beide Partner vereinbaren zeitlich
unbegrenzt, Stillschweigen über die während der gemeinsamen
Dreharbeiten bekannt gewordenen firmeninternen Dinge zu bewahren.
Der Produktion wird an geeigneter Stelle folgender Urheberhinweis
angefügt: "Eine das Prisma Multimedia-Produktion"
§12) Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Überlingen am
Bodensee.
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Printmedien-Produktion
§1) Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und
Angebote des Auftragnehmers (Hersteller, Verkäufer) erfolgen
ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten
somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers (Besteller, Käufer)
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird
hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen
dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§2) Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote des Auftragnehmers
sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und
sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße,
Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Verkaufsangestellten des
Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen
oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des
schriftlichen Vertrags hinausgehen.
(4) Bei Aufträgen mit Lieferung an
Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an
Dritte zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch
die Inbesitznahme und weitere Verwendung der Lieferung in anderer
Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der Lieferung
gemeinsam als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen
Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das
Einverständnis hierfür vorliegt.
(5) Bei Bestellung auf Rechnung
Dritter, unabhängig, ob im eigenen oder fremden Namen, gelten
Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber.
Eine spätere Rechnungsänderung nach bereits erfolgter Fakturierung
auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger
bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses
Rechnungsempfängers. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages
versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis
des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.
nach oben
§3) Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben,
hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen
Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die
in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich für
Lieferung ab Geschäftssitz Überlingen am Bodensee zzgl. USt.,
Verpackung und sonstiger Kosten wie Versicherungs- und Portokosten.
(3) Nachträglich, d.h. nach der
Auftragsannahme durch den Auftragnehmer, veranlasste Änderungen des
Auftrages werden in Rechnung gestellt. Als Änderung eines Auftrages
gilt auch jede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten
(Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart, Zahlungsweg u.
dgl.). Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers werden pauschal mit
einer Gebühr von € 12,00 zzgl. USt. in Rechnung gestellt, soweit
keine anderweitige schriftliche Regelung getroffen wurde.
(4) Änderungen angelieferter oder
übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber
veranlasst sind, werden separat berechnet.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt,
nicht verpflichtet, notwendige Vorarbeiten insbesondere an den
gelieferten oder übertragener Daten des Auftraggebers ohne
Rücksprache mit diesem selbständig auszuführen, wenn dies im
wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt oder zur
Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages beiträgt. Solche
Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet.
Entstehen dem Auftraggeber hierdurch Mehrkosten, die zehn Prozent
des Auftragswertes (Angebotspreis) übersteigen, ist für den Teil der
Mehrkosten, der zehn Prozent des Auftragswertes mindestens € 29,00
zzgl. USt. übersteigt, vorab die Zustimmung des Auftraggebers zur
Berechnung dieser Kosten einzuholen.
(6) Bei Stornierung eines Auftrages
durch den Auftraggeber oder bei Nichtlieferung der Daten bis zum
vereinbarten Termin, ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des
vereinbarten Auftragspreises festzusetzen, mindestens aber € 20,00
zzgl. USt. Dem Auftraggeber wird dabei ausdrücklich vorbehalten und
gestattet, den Nachweis zu erbringen, dass ein Aufwand in dieser
Höhe beim Auftragnehmer nicht entstanden ist. Liegen die vom
Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen über diesem Betrag, so
wird auf Grundlage dieser Leistungen abgerechnet.
nach oben
§4) Auftragsausführung/Freigabe
durch den Auftraggeber
(1) Der Auftragnehmer führt alle
Aufträge, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, auf der
Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen
Druckdaten aus. Die Daten sind in den Auftragsformularen des
Auftragnehmers angegebenen Dateiformaten anzuliefern. Für
abweichende Dateiformate kann der Auftragnehmer eine fehlerfreie
Leistung nicht gewährleisten, außer dieses Format ist vom
Auftragnehmer schriftlich genehmigt. Der Auftraggeber haftet in
vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten,
auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese
aber nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
(2) Zulieferungen aller Art durch den
Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten, dies
gilt auch für Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner
Prüfungspflicht von Seiten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für
offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten.
Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils
dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für
Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem
Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien anzufertigen.
§5) Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen
der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen
auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem
Auftragnehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich
erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei
Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten
–, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen
und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer,
die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als
einen Monat dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit
oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann
der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen,
wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Auftragnehmer die
Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu
vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber
Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede
vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5%
des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und
Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es
sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers.
(5) Der Auftragnehmer ist zu
Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei
denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber
nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und
Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers
voraus. Fixtermine für die Leistungserbringung sind nur gültig, wenn
diese vom Auftragnehmer als Fixtermin, Festtermin oder verbindlicher
Termin, bestätigt sind. Bei Fixterminen besteht bei
Terminüberschreitung für den Auftraggeber das Recht zum sofortigen
kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Bis zum Zeitpunkt der
schriftlichen Mitteilung des Rücktritts können vom Auftragnehmer die
bereits erbrachten und vom Auftraggeber abgenommen Lieferungen und
Leistungen berechnet werden, es sei denn, der Auftraggeber wird
durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt.
(7) Kommt der Auftraggeber in
Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des ihm
entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs
geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs auf den Auftraggeber über.
nach oben
§6) Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig
wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei
Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
§7) Gefahrübergang – Versand
(1) Die Gefahr geht auf den
Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das
Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch
des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz des
Auftragnehmers, Überlingen am Bodensee.
(3) Die Lieferung erfolgt an die vom
Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Eine abweichende Vereinbarung
bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(4) Der Versand erfolgt auf Rechnung
des Auftraggebers.
(5) Jede Sendung, bei der eine
äußerliche Beschädigung vorliegt, ist vom Auftraggeber nur unter
Feststellung des Schadens seitens des Spediteurs/Frachtführers
anzunehmen. Soweit dies unterbleibt, erlöschen alle
Schadensersatzansprüche hieraus dem Auftragnehmer gegenüber.
§8) Rechte des Auftraggebers wegen
Mängel
(1) Die Produkte werden frei von
Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die
Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der
Produkte.
(2) Der Auftraggeber hat die
Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur
übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druck- bzw. Fertigungsfreigabe
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt,
die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder offensichtlich erkannt werden
konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigaberklärungen des
Auftraggebers. Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von
sieben Tagen, und schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel, die
nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen
innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht
werden.
(3) Rücksendungen jeder Art müssen mit
dem Auftragnehmer abgesprochen werden. Unfrei zurück gesendete Ware
wird nicht angenommen. Bei berechtigter Reklamation ersetzt der
Auftragnehmer die Versandkosten.
(4) Bei farbigen Reproduktionen in
allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom
Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt technisch
bedingt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen, z. B. Proofs,
Ausdrucken und dem Endprodukt, auch wenn sie vom Auftragnehmer
erstellt wurden.
(5) Für Abweichungen in der
Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer
nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Die Haftung entfällt, wenn der
Auftraggeber das Material liefert.
(6) Hat der Auftraggeber auch auf
Nachfrage keinen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt und
auch keinen vom Auftragnehmer erstellten Proof oder Abdruck
abgenommen, ist der Auftragnehmer von jeder Haftung frei.
Reklamationen werden in diesem Zusammenhang nicht anerkannt.
(7) Mängel eines Teils der gelieferten
Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es
sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse
ist.
(8) Mehr- oder Minderlieferungen bis
zu 10 % der bestellten Ware sind hinzunehmen. Hierzu zählen auch
Makulatur, Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender
Maschinen, produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren
Bögen, welche nicht aussortiert werden.
(9) Bei einem vom Auftragnehmer zu
vertretenden Mangel der gelieferten Sache ist er nach seiner Wahl
zur Nachbesserung oder Ersatzleistung berechtigt. Bei Fehlschlagen
der Nachbesserung steht dem Auftraggeber die Wahl zwischen
Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des
Vertrages zu.
(10) Weitergehende Ansprüche des
Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Für Schäden, die nicht den gelieferten Gegenstand betreffen,
übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Von diesem Ausschluss
sind insbesondere entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden
des Auftraggebers umfasst. Dies gilt auch für alle Schäden, die von
den Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers verursacht werden.
(11) Für Schäden aus Verzug und
Pflichtverletzungen von vertragswesentlichen Pflichten haftet der
Auftragnehmer nur, soweit diese Schäden vorhersehbar sind.
(12) Werden am gelieferten Gegenstand
Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommen, ist
die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, der
Auftraggeber weist nach, dass die Veränderungen für den Fehler oder
Schaden nicht ursächlich sind.
(13) Alle dem Auftragnehmer
übergebenen Vorlagen werden von diesem sorgsam behandelt. Eine
Haftung bei Beschädigung oder Abhandenkommen übernimmt dieser nur
bis zum Materialwert. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind
ausgeschlossen.
(14) Vorgenannte
Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässigen und
vorsätzlichem Verhalten.
(15) Eine Haftung des Auftragnehmers
für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(16) Ansprüche wegen Mängel gegen den
Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind
nicht abtretbar.
nach oben
§9) Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent), die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den
Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Auftragnehmer
die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner
Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um
mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des
Auftragnehmers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den
Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn.
Erlischt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so
wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des
Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber
verwahrt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Ware,
an der dem Auftragnehmer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden
als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt,
die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus
dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber
in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer
ermächtigt ihn widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf
das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich
benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte
durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem
Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen
oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der
Auftraggeber.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des
Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware
herauszuverlangen.
nach oben
§10) Zahlung
(1) Die Zahlung erfolgt per
Barnachnahme ohne Abzug. Bei Nachnahmelieferungen entstehen
zusätzliche Nachnahmegebühren nach aktuell geltenden Sätzen (zzgl.
USt.) . Wird die Annahme verweigert, so erhebt der Auftragnehmer
eine Schadensersatzpauschale in Höhe von € 20,00 zzgl. USt. Der
Auftraggeber hat jedoch die Möglichkeit einen geringeren Schaden
nachzuweisen, der dann zugrunde gelegt wird. Die Ware wird
unabhängig davon in Rechnung gestellt.
(2) Soweit aufgrund schriftlicher
Vereinbarung nicht per Nachnahme gezahlt werden muss, sind
Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, sofern nicht
schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt,
trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den
Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als
erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im
Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck
eingelöst wird.
(5) Bei allen Aufträgen kann eine
angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bankbürgschaft
oder Kreditkarte verlangt werden.
(6) Gerät der Auftraggeber in Verzug,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt
ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als
pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger
anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung
nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den
Auftragnehmer ist zulässig.
(7) Ist die Erfüllung des
Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss bekannt
gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
Vorauszahlung zu verlangen, Ware zurückzubehalten und die
Weiterarbeit einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung von
Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
(8) Der Auftraggeber ist zur
Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen
oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig
sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen
Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
(9) Ansprüche gegen den Auftragnehmer
sind nicht abtretbar.
nach oben
§11) Abrechnungen, Genehmigungen
und Änderungen
(1) Die vom Auftragnehmer erstellten
Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt etwaiger Irrtümer. Dieser
kann bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung beim
Auftraggeber eine neue, berichtigte Rechnung erstellen.
(2) Sechs Wochen nach Zugang der
Rechnung beim Auftraggeber gilt die Rechnung von diesem als
genehmigt, es sei denn, sie wird innerhalb dieser Frist schriftlich
unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition dem Auftragnehmer
gegenüber gerügt. Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist ist eine
Änderung der Rechnung ausgeschlossen. Dies gilt auch für gewünschte
Änderungen des Rechnungsempfängers oder der Rechnungsanschrift. Die
Sechs-Wochen-Frist berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die
Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen AGB bestimmten
kürzeren Fristen.
§12) Patente
(1) Der Auftragnehmer wird den
Auftraggeber und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen
von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn,
der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Auftraggeber. Die
Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers ist betragsmäßig auf
den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für
die Freistellung ist, dass dem Auftragnehmer die Führung von
Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete
Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände
des Auftragnehmers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen
Produkten zuzurechnen ist.
(2) Der Auftragnehmer hat wahlweise
das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen
dadurch zu befreien, dass er entweder
a) die erforderlichen Lizenzen
bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b) dem Auftraggeber einen geänderten
Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle
des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen
Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes
beseitigen.
nach oben
§13) Gewerbliche Schutzrechte und
Urheberrechte
Der Auftraggeber haftet alleine, wenn
durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere
Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber erklärt, dass er im
Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der
eingereichten Unterlagen ist. Der Auftraggeber stellt den
Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer
diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.
§14) Handelsbrauch und Copyright
(1) Im kaufmännischen Verkehr gelten
die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht
von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die
zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden),
sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
(2) Für vom Auftragnehmer im
Kundenauftrag erbrachte Leistungen, insbesondere an graphischen
Entwürfen, Bild- und Testmarken, Layouts usw., behält dieser sich
alle Rechte vor (Copyright). Der Auftraggeber bezahlt mit seinem
Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst,
nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht
das Recht der weiteren Vervielfältigung. Das Copyright kann dem
Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden,
wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rechte gehen in diesem
Falle erst mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum
des Auftraggebers bzw. des Dritten über.
§15) Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Auftragnehmer im
Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als
vertraulich.
nach oben
§16) Daten und Auftragsunterlagen
(1) Die vom Auftraggeber aufgrund des
Geschäftsvorfalls erhaltenen Daten werden ausschließlich zur
Bearbeitung im Hause des Auftragnehmers gespeichert.
(2) Alle vom Auftraggeber
eingebrachten oder übersandten Sachen, insbesondere Vorlagen, Daten
und Datenträger, werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und
gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des
Endproduktes hinaus archiviert. Sollen diese Sachen versichert
werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber
selbst zu besorgen. Eine Haftung durch den Auftragnehmer für
Beschädigung oder Verlust aus welchem Grund ist ausgeschlossen.
(3) Das Recovern archivierter Daten,
d. h., die Suche der Daten im Archiv, ihre Dekomprimierung und
Vorbereitung für die weitere Bearbeitung wird mit € 20,00 zzgl. USt.
für jeden archivierten Druckauftrag berechnet.
(4) Der Versand von Daten oder
Auftragsunterlagen an den Auftraggeber oder einen Dritten erfolgt
gegen Entgelt. Er beträgt je Sendung pauschal € 10,00 zzgl. USt.
sowie Fracht- und/oder Kurierkosten.
§17) Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind
unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich
unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für jede Fahrlässigkeit,
jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf
entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus
Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und
Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom
Auftragnehmer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade,
den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und
-ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die
wegen arglistigen Verhaltens des Auftragnehmers entstanden sind,
sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des
Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers.
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§18) Anwendbares Recht,
Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und
die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und
Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der Auftraggeber Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Überlingen am
Bodensee ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt.
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